Vorfahrt für Innovationen durch Zulagen vom Finanzamt

Die Bedeutung von Forschung und Entwicklung im Sinne der Innovationsfähigkeit lässt sich wohl nur schwer von der Hand weisen. Doch bislang waren Unternehmen auf sich allein gestellt, wenn es um die Frage ging:
„Und wer zahlt das?“
Doch das muss in Zukunft nicht mehr der Fall sein, wie ein Referentenentwurf für das Forschungszulagengesetz (FZulG) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zeigt. Was die Revision beitragen kann und warum ein Innovationsaudit aufgrund des Entwurfes sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

In der Vergangenheit hatte Gastautor Jan Schnedler bereits diverse Gründe für das Scheitern von Corporate Start-Ups in Folge von Gründungen aus dem Unternehmen heraus genannt. Die zwei Artikel finden Sie hier und hier.

Wenn es um das Treiben von Innovationen geht, sind Corporate Start-Ups zusammenfassend also nicht immer eine adäquate Lösung. Doch das ist kein Grund Innovationen zu vernachlässigen oder gar zu blockieren.

Im Gegenteil, denn gerade die Forschung und Entwicklung (FuE) ist für viele Unternehmen eine wichtige Investition zur Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. In einem schnelllebigen Umfeld muss FuE mittel- und langfristig ausgerichtet sein. Die steuerliche FuE-Förderung kann aufgrund ihrer Planbarkeit signifikante und wertvolle Unterstützung leisten, wo der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für das FZulG ansetzt. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung FZulG sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken. Vorgesehen ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung findet. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt.

Ich habe den Gesetzentwurf schon einmal sondiert und die wichtigsten Fakten zusammengefasst:

  • Das Ministerium rechnet ab 2021 mit der Gewährung der Zulage für forschende Unternehmen.
  • Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von der Steuer befreit sind.
  • Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Bereichen: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (Definition siehe unten). Aufwendungen für die schlichte Produktentwicklung oder Marketing- und Vertriebsaufwendungen sind nicht förderfähig.
  • Die Zulage beträgt 25% der Lohnaufwendungen der forschenden Arbeitnehmer (Bruttolohn) multipliziert mit 1,2. Die Zulage ist gänzlich unabhängig vom Gewinn oder steuerlicher Bemessungsgrundlage des forschenden Unternehmens.
  • Es gibt Höchstgrenzen für die Zulage pro Unternehmen und pro Wirtschaftsjahr (max. 2 Mio. € Lohnaufwendungen für forschende Arbeitnehmer multipliziert mit 1,2 sind förderfähig).
  • Das Finanzamt gewährt die Zulage aufgrund einer Bescheinigung von (einer) Bundesstelle(n), die über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens entscheidet. Wer diese Bundesstelle(n) sind, ist bislang noch offen.
  • Eine erhaltene Zulage ist für das forschende Unternehmen kein steuerlicher Ertrag. Gleichwohl sind die Lohnaufwendungen der forschenden Arbeitnehmer steuerlich Betriebsausgaben. Die FuE Zulage selbst kann somit vollständig steuerfrei vereinnahmt werden.

Zur Definition von förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (siehe Anlage 1 des Gesetzesentwurfs):

„Grundlagenforschung“: Experimentelle oder theoretische Tätigkeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

„Industrielle Forschung“: Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

„Experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Und was kann die Revision beitragen?

Wissen Sie welche Projekte im Unternehmen ggf. unter das neue Gesetz fallen könnten?

– Nein?

Dann wäre die Anfertigung einer Projektmatrix genau das Richtige. So können zum Beispiel potenziell förderfähige Projekte innerhalb des Unternehmens identifiziert werden und der Anspruch auf die Forschungsgelder ermittelt werden. Bei bis zu max. 2 Mio. € Lohnaufwendungen für forschende Arbeitnehmer ein netter Wertbeitrag, oder?

Wussten Sie, dass wir von zapliance das erste Softwareunternehmen in Hamburg waren, die von der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) im Rahmen der Innovationsförderung PROFI (Programm für Innovation) gefördert wurden?

– Auch nicht?

Dann finden Sie hier nähere Informationen zu unserer Geschichte.

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