Ich glaub mein Verrechnungspreis pfeift: Wenn der Fiskus dreimal klingelt

Verrechnungspreise sind ein heikles Thema. Besonders im Zusammenhang mit den Finanzbehörden. Denn Verrechnungspreise sind Verschiebebahnhöfe für Gewinne zwischen Konzerngesellschaften. Denn welches Unternehmen möchte nicht lieber einen hohen Gewinn in einem Niedrigsteuerland als in einem Hochsteuerland (wie Deutschland) ausweisen? In diesem Blog Beitrag erklären wir, wie man mit Hilfe von Datenanalysen in SAP Fragestellungen mit Bezug auf Verrechnungspreise meistern kann.

Warum sind Verrechnungspreise ein Problem?

Verrechnungspreise sind Preise für Waren und Dienstleistungen zwischen konzernangehörigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Konzernangehörigkeit letztlich unter einheitlicher Leitung stehen. Dieser Umstand schaltet Marktmechanismen aus, weil es bei den Leistungsbeziehungen zwischen den handelnden Unternehmen keine echten Preisverhandlungen mehr gibt wie unter Fremden. Diese Verrechnungspreise können insofern „willkürlich“ festgelegt werden, denn die Leistungsbeziehung bleibt ja in der „Familie“. Eigentlich stört das niemanden, bis auf: den Fiskus. Denn durch Verrechnungspreise kann man die Gewinngrößen der beteiligten Unternehmen steuern. Das ist insbesondere brisant, wenn das empfangende Unternehmen im Ausland sitzt und Gewinne vom Inland in das Ausland verlagert werden. Für den Fiskus bedeutet dieses eine unwiederbringliche Verlagerung von Besteuerungsgrundlagen ins Ausland. Das hat das Finanzamt nicht gern und deshalb sollen sich die beteiligten Unternehmen im Konzern so verhalten wie fremde Dritte – also marktüblich.

Wo sind Verrechnungspreise geregelt?

In Bezug auf steuerlich relevante Sachverhalte mit dem Ausland hat der Gesetzgeber nahezu einen „Generalverdacht“, denn stets könnten Besteuerungsgrundlagen in das Ausland verlagert werden. Die Regelung von Missbrauch nimmt in der Steuergesetzgebung breiten Raum ein. Für Steuersachverhalte mit Auslandsbezug hat sich der Gesetzgeber deshalb sogar ein eigenes ganzes Gesetz geleistet, welches eigentlich nur bemüht ist zu regeln, welche Steuergestaltungen als missbräuchlich anzusehen sind, wenn es einen Auslandsbezug gibt: Das Außensteuergesetz.

Dazu kommt, dass der Fiskus Auslandssachverhalte schwieriger aufklären kann, denn deutsche Behörden können im Ausland kaum selbst ermitteln. Deshalb gibt es für Auslandssachverhalte eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung).

So wird der Steuerpflichtige umso mehr in die Mangel genommen, wenn ausländische Institutionen nicht bereitwillig Informationen preisgeben, denn so:

„… hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen …“

Weiterhin: „Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.“

Es nützt dem Steuerpflichtigen also nichts, Informationen in der Vergangenheit nicht eingeholt zu haben und dann später, ggfs. sogar zutreffender weise, vorzubringen, dass man an relevante Informationen nicht mehr herankommen kann.

Aber zurück zu den Verrechnungspreisen. Dazu hilft ein Blick gleich an den Anfang des Außensteuergesetzes in § 1 Abs. 1 AStG:

„(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.“

Dies trifft genau unseren Fall von unangemessenen Verrechnungspreisen im Konzern, denn die im Gesetz erwähnte nahe stehende Person kann natürlich ein Kunde sein, welcher auch konzernangehörig ist und deshalb gerade kein unabhängiger Dritter (intercompany Kunde, siehe auch § 1 Abs. 2 AStG).

Wie lässt sich der Fremdvergleichsgrundsatz präzisieren?

Dazu gibt es verschiedene Methoden, wie uns § 1 Abs. 3 AStG wissen lässt:

„(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen, wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar sind …“

Das Gesetz verweist also gleich auf drei Methoden für den Fremdvergleich: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode.

Die Frage ist nun: Wie können wir eine Datenanalyse auf diesen Tatsachen aufbauend konstruieren?

Preisvergleich zwischen normalen Kunden und intercompany Kunden

Es liegt nun nahe, zunächst von der Preisvergleichsmethode Gebrauch zu machen. Das geht natürlich nur, wenn auch tatsächlich Preise verglichen werden können. D.h. wir benötigen in unserem Datenbestand für die gleiche Leistung einerseits fakturierte Leistungen an fremde Kunden und andererseits an intercompany Kunden. Eine Durchschnittsberechnung von fakturierten Preisen in der Gruppe der normalen Kunden und in der Gruppe der intercompany Kunden kann vergleichend einen ersten Hinweis darauf geben, ob es Preisunterschiede gibt. Natürlich wird es insbesondere dann brisant, wenn der Preis für den intercompany Kunden (im Ausland) (viel) niedriger liegt als der Preis an fremde Kunde im selben Land.

Wie kann man eine Datenanalyse im Sinne der Preisvergleichsmethode durchführen?

Jetzt verlassen wir endgültig die Gesetzestexte und wenden uns den Daten in SAP zu. Wir untersuchen Fakturen im SAP SD Modul. Diese Fakturen befinden sich in den Tabelle VBRK (Belegkopf) und VBRP (Belegzeilen).

Folgende Datenfelder sind von Relevanz für unseren Vergleich von Preisen:

FeldBezeichnung
VBRK.LAND1Beliefertes Land
VBRP.MATNRFakturierte Leistung (Materialnummer)
VBRP.ARKTXBezeichnung der Leistung
VBRP.VBELNBelegnummer der SD Faktura / Rechnung
VBRK.KUNRGKundennummer, die die Rechnung reguliert (bezahlen soll)
KNA1.VBUNDKonzerngesellschaftsnummer, wenn der Kunde zum Konzern gehört
VBRP. FKIMGFakturierte Menge in der Belegzeile
VBRP.NETWRNettowert der Belegzeile
VBRK.WAERKBelegwährung der Rechnung

Jetzt berechnen wir verschiedene Durchschnittspreise pro Empfängerland und fakturiertem Material: einen Gesamtdurchschnittspreis (UNITPRICE_ALL), einen Durchschnittspreis für normale Kunden (UNITPRICE_CUSTOMER) und einen Durchschnittspreis für intercompany Kunden (UNITPRICE_INTERCOMP).

In meinem Testdatensatz ergibt sich folgender Auszug:

MANDTLAND1MATNRARKTXINVOICES_CUSTOMERINVOICES_INTERCOMPUNITPRICE_ALLUNITPRICE_CUSTOMERUNITPRICE_INTERCOMP
100DE70024761Streichhölzer219520,240,250,19
100US70028765Boring Items3483,353,363,34
100IE80011261Lizenzgebühren Patent XYZ43811,031334,65112,87

Besonderes Augenmerk sollte man auf Preise für Rechnungen legen, bei denen das Empfängerland im Ausland ist. Sollte sich, wie im ersten Fall, der Leistungsempfänger selbst in Deutschland befinden (DE), dann ist die erste Zeile erst einmal nicht ganz so interessant. In der zweiten Zeile wurde an die USA geliefert. Hier betrug der Durchschnittspreis für die intercompany Kunden 3,34 € und an die normalen fremden Kunden 3,36 €. Dieser Preisunterschied ist zwar vorhanden, aber eher klein, sodass diese Leistungen wohl auch eher unbedeutend sind. Aber die dritte Zeile ist auffällig: Empfängerland ist Irland (IE) und die Durchschnittspreise für die Lizenzgebühren unterscheiden sich erheblich! Das könnte ein interessanter Fall sein und der geneigte Auditor sollte hier doch einmal nachfragen! Natürlich frei erfunden, dass zu geringe Lizenzgebühren im Konzern etwas mit Irland zu tun haben könnten …

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